Ornithologischer Verein der Stadt Zug
Statuten
Name, Sitz und Zweck des Vereins
Artikel 1
Unter dem Namen Ornithologischer Verein der Stadt Zug (OVZ) besteht eine neutrale Vereinigung im Sinne von Artikel 60 ff. ZGB, mit Rechtsdomizil in der Stadtgemeinde Zug.
Artikel 2
Der Verein bezweckt den Unterhalt von Volieren, Fasanengarten und anderen Tiergehegen. Er fördert das Studium und den Schutz der Vogelwelt, die Kleintierhaltung und -zucht. Er unterhält Nistkastenreviere und Futterplätze.
Artikel 3
Der Verein kann sich für die Belange des Natur- und Tierschutzes einsetzen, diesbezügliche Interessen gegenüber Behörden und Privaten wahren und die Öffentlichkeit informieren.


Mitgliedschaft
Artikel 4
Der Verein umfasst Ehren-, Einzel- und Kollektivmitglieder sowie Gönner (1). Die Mitgliedschaft wird durch die Einzahlung des Jahresbeitrages erworben. Bei Nichtzahlung ist die Mitgliedschaft für das betreffende Jahr sistiert.
(1):  Aus Gründen der Lesbarkeit wird auf geschlechtsspezifische Formulierungen verzichtet. Soweit personenbezogene
Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Männer und Frauen in gleicher Weise.
Artikel 5
Der Vorstand kann der Generalversammlung verdiente Mitglieder als Ehrenmitglied und verdiente Präsidenten nach einer Amtsdauer von zehn Jahren als Ehrenpräsidenten vorschlagen. Der Ehrenpräsident kann nach Belieben an den Vorstandssitzungen teilnehmen, ist jedoch nicht stimmberechtigt.
Artikel 6
Über Ausschlüsse beschliesst, auf Antrag des Vorstandes, die Generalversammlung. Betroffene Mitglieder sind vorgängig schriftlich zu orientieren.
Artikel 7
Der OVZ kann durch Generalversammlungsbeschluss Mitglied des Kantonalverbandes des nationalen Naturschutzverbandes Schweizer Vogelschutz SVS / BirdLife Schweiz und ähnlicher Organisationen sein.


Organe des Vereins
Artikel 8
Organe des Vereins sind: Generalversammlung, Vorstand, Rechnungsrevisoren und permanente Kommissionen.
Artikel 9
Die Generalversammlung findet in der Regel im ersten Jahresdrittel statt. Sie wird 14 Tage vorher im Zuger Amtsblatt veröffentlicht.
Eine ausserordentliche Generalversammlung kann auf Antrag des Vorstandes oder von mindestens 20 Mitgliedern einberufen werden. Ihre Traktanden sind 14 Tage vorher im Amtsblatt zu publizieren.
Artikel 10
Aufgaben der Generalversammlung sind:
- Wahl der Stimmenzähler,
- Genehmigung des letzten GV-Protokolls,
- Abnahme des Jahresberichtes,
- Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes,
- Genehmigung des Budgets,
- Wahl des Präsidenten, des Vorstandes, der Rechnungsrevisoren und der permanenten Kommissionen,
- Festlegung der Jahresbeiträge,
- Festlegung des Jahresprogrammes,
- Ehrungen,
- Beschlussfassung über Anträge.
Anträge sind mindestens 10 Tage vor der Generalversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen.
Artikel 11
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und mindestens fünf Mitgliedern. Er konstituiert sich selbst. Er führt die Geschäfte und überwacht die Belange des OVZ gemäss Statuten und fördert das ornithologische Interesse unter den Mitgliedern.
Der Vorstand bestellt für spezielle Aufgaben Arbeitsgruppen und kann Angestellte unter Vertrag nehmen.
Artikel 12
Vorstand, Rechnungsrevisoren und permanente Kommissionen werden auf zwei Jahre gewählt.


Schlussbestimmungen
Artikel 13
Für vertraglich Angestellte schliesst der Verein Unfall- und Haftpflichtversicherungen ab.
Artikel 14
Für die Verpflichtungen des Vereins haftet das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Der Verein schliesst eine allgemeine Haftpflichtversicherung ab.
Artikel 15
Die Auflösung des Vereins kann an einer ausserordentlichen GV durch eine Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Bei einer allfälligen Auflösung des Vereins ist das vorhandene Vereinsvermögen einer steuerbefreiten gemeinnützigen Institution in der Schweiz zuzuwenden, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. Ein Rückfall der Mittel an die Mitglieder ist ausgeschlossen.


Ornithologischer Verein der Stadt Zug
Präsidentin                                            Aktuar
Prof. Dr. A. Häcki Buhofer                Walter Aeschlimann


6300 Zug, 8. März 2019